HINWEISE ZUR GEHWEGREINIGUNG BEI EIS UND SCHNEE

Sicherheit für Fußgänger

Wir alle sind, wenn wir außer Haus gehen, zuerst Fußgänger. Daher brauchen wir Gehwege, die uns ein Gehen unbehelligt vom Fahrzeugverkehr möglich machen. Insbesondere Kinder, Behinderte oder ältere Menschen sind auf die Gehwege angewiesen. Daher müssen die Gehwege begeh-, befahrbar und vor allem auch sauber sein!

Diese Informationsschrift möchte Sie – auch unter Hinweis auf die Rechtsgrundlagen – anregen, wieder Vorbild für andere zu werden.
Für Sicherheit und Sauberkeit in unserer Stadt können wir so einen weiteren Schritt tun und damit deren Wohnwert steigern, letztlich ein Vorteil für alle. Vom Einzelnen wird dabei nichts Unzumutbares verlangt.

In der Satzung der Stadt Schwäbisch Gmünd über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung vom 28.09.1989) ist dies geregelt:

Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage die Gehwege und folgende weitere Flächen zu reinigen, bei Schneeanhäufung zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen:

  • Gehwege als Bestandteil einer öffentlichen Straße
  • Falls keine Gehwege vorhanden sind, entsprechende Flächen in einer Breite von 1 m am Fahrbahnrand.
  • Entsprechende Flächen in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen in einer Breite von 1,5 m.
  • Gemeinsame Geh- und Radwege.
  • Dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmete Staffeln, Friedhof-, Kirchen-, Schul-, Wander- und Fußwege.

    Weiter ist zu beachten: 
  •  ¾ der Gehwegbreite ist zu räumen, höchstens 1,5 m.
  • Ein Zugang zur Fahrbahn von 1 m ist zu räumen. 
  • Bis 7.00 Uhr, Sonntag und Feiertag bis 8.00 Uhr
    ist zu räumen und zu streuen. Bei Bedarf auch
    wiederholt bis um 21.00 Uhr.
  • Salz oder andere auftauende Mittel dürfen nur bei Eisregen, auf Treppen oder bei starkem Gefälle verwendet werden und sind so gering wie möglich zu halten.

Mitbürger, die aus irgendwelchen Gründen die Räum- und Streupflicht nicht persönlich erfüllen können, sollten sich rechtzeitig um eine Regelung bemühen. Hilfen vermitteln auch verschiedene Organisationen in Schwäbisch Gmünd.

Detailfragen können über das städtische Baubetriebsamt unter der Nummer 92620-10 geklärt werden.
Der gesamte Wortlaut der Streupflichtsatzung kann hier heruntergeladen oder auch online im Stadtrecht  nachgelesen werden.


HINWEISE ZUR GEHWEGREINIGUNG BEI EIS UND SCHNEE
 

Wer seine Pflichten nach der Räum- und Streupflichtsatzung nicht erfüllt, muss bei Unfällen mit Schadensersatzansprüchen rechnen. Unabhängig davon wird bei nachgewiesenen Verstößen gegen diese Satzung ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Bei Vorsatz kann bis zu 500 € Bußgeld festgesetzt werden.

Auskünfte zu Ordnungswidrigkeitenverfahren können Sie telefonisch unter der Nummer 07171/603–3272 erhalten und dort auch Anregungen für Kontrollen vorbringen.

Sonstige Auskünfte zur Räum- und Streupflicht erhalten Sie unter der Nummer 07171/603–3272, –3232 oder –3230 beim Ordnungsamt.

 
 

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