Feinstaub - ist der anders als sonstiger Staub?

Staubpartikel blitzen mitunter im Sonnenlicht auf. Wird ein Gebäude abgebrochen, wehen Staubwolken über das Gelände. Aus dem Auspuff vieler LKW und anderer Dieselfahrzeuge, auch dem mancher PKW, kommt eine schwarze Staubfahne. Mitunter findet sich gar gelbroter Staub auf Autos – und in den Medien heißt es dann, das sei Saharastaub. Solcher Staub ist lästig und unangenehm. Feinstaub kann darunter sein.

Als Feinstaub gelten Partikel mit einem Durchmesser kleiner als ein hundertstel Millimeter. Sie können in der meist unruhigen Luft schweben. Gefährlich sind die winzigen Teilchen, da sie ihren Weg finden direkt in viele Organe des Körpers - über die Atemwege und das Blut, auch ins Herz. Sie können zu Atemwegserkrankungen und Herz-Kreislauf-Problemen führen.

Feinstaub findet sich im Dieselruß, im Abrieb von Straßen, Reifen und Bremsbelägen. Auch Industrie, Gewerbe, Heizungsanlagen, Raucher produzieren Feinstaub. In weit geringerem Maße tragen natürliche Partikel zur Feinstaubbelastung bei. Wie anderer Staub wird Feinstaub immer wieder aufgewirbelt.

 

Feinstaubmessung ist Vorsorge und Grundlage für Schutzvorkehrungen

Erfahrungen von Wissenschaftlern und Forderungen von Umweltschützern haben die EU veranlasst, für die Zumutung von Feinstaubmengen in der Luft Grenzwerte festzulegen: Im Jahresmittel darf der Wert von 40 Mikrogramm der Kleinstteilchen pro Kubikmeter Luft nicht überschritten werden. An besonders belasteten Stellen, etwa an Straßen, darf der an einem Tag ermittelte Durchschnittswert von 50 Mikrogramm an nicht mehr als 35 Tagen überschritten werden. Um die Belastung im Land zu ermitteln, wurden Messstationen vom Land aufgestellt, eine 2004 an der Lorcher Straße in Schwäbisch Gmünd. Die regelmäßig aufgezeichneten Messergebnisse ergaben immer wieder: im Bereich der Gmünder Innenstadt wurde die zulässige Feinstaub-belastung an mehr als 35 Tagen im Jahr überschritten.

Bereits nachdem erstmals das Überschreiten der vorgegebenen Grenzwerte bekannt wurde, hat die Stadt gehandelt zur Minderung der Feinstaubbelastung:

  • Intensive Reinigung der Ortsdurchfahrt B 29
  • Förderung des Öffentlichen Personennahverkehrs
  • Verbesserung der Baustellenlogistik bei größeren Bauvorhaben.
Die Messergebnisse konnten so nicht hinreichend verändert werden. Durch die Ergebnisse und die geltenden Bestimmungen war das Regierungspräsidium Stuttgart verpflichtet, für das Kernstadtgebiet von Schwäbisch Gmünd einen Luftreinhalte- und Aktionsplan zu erlassen. Ziel dieses Plans vom Mai 2006 ist die Verbesserung der Luftqualität im Gmünder Talkessel. In diesem Luftreinhalte- und Aktionsplan ist für die Stadt Schwäbisch Gmünd unter anderem die Einrichtung einer „Umweltzone“ festgelegt.

In Umweltzonen gilt – so auch in Schwäbisch Gmünd - ab 1. März 2008 ein ganzjähriges Fahrverbot für Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 nach der 2006 erlassenen Kennzeichenverordnung.

Zu der Umweltzone Schwäbisch Gmünd gehört das Gebiet zwischen Verteiler West und Verteiler Ost. Innerhalb dieser Umweltzone dürfen Fahrzeuge nicht mehr fahren, die nach Bundesverordnung zu der Gruppe 1 gehören.

 
Schwäbisch Gmünd, 2008

Wie wird dieses Fahrverbot umgesetzt?

Aufgrund der von der Bundesregierung erlassenen Kennzeichenverordnung erhalten Fahrzeuge, die die zulässigen Abgaswerte einhalten, entsprechende Plaketten, die sichtbar am Fahrzeug angebracht werden müssen. Eine grundsätzliche Plakettenpflicht besteht nicht. Sofern aber ein Fahrzeug in eine Umweltzone einfahren soll, ist die Plakette zwingend vorgeschrieben.

 

Entstehungsgeschichte der Umweltzonen

Bereits im Jahr 1996 wurde von der Europäischen Union die Rahmenrichtlinie zur Luftqualität verabschiedet. Sie bildet seitdem zusammen mit den zugehörigen Tochterrichtlinien einen gemeinschaftlichen Rahmen für die Kontrolle und Beurteilung der Luftqualität. Die Richtlinien enthalten Definitionen und Festlegungen von Luftqualitätszielen für die Vermeidung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen durch Luftverunreinigungen.

Diese europäischen Regelungen wurden durch die Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) im September 2002 in deutsches Recht übernommen.

Bei Überschreitungen der in der 22. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte verpflichtet § 47 Abs.1 BImSchG die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen.
Nachdem in Schwäbisch Gmünd Grenzwertüberschreitungen an der Messstelle in der Lorcher Straße festgestellt wurden, ist das Regierungspräsidium Stuttgart durch die Veröffentlichung des "Luftreinhalte- und Aktionsplans für den Regierungsbezirk Stuttgart – Teilplan Schwäbisch Gmünd" im Mai 2006 dieser Pflicht nachgekommen.

In diesem Plan ist die Ausweisung einer Umweltzone (Fahrverbote) als eine von vielen verschiedenen Maßnahmen vorgesehen, um kurz- und langfristig eine Verbesserung der Luftschadstoffsituation in Schwäbisch Gmünd zu erreichen. Die dabei notwendige Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen mit der sogenannten Feinstaubplakette ist in der 35. BImSchV geregelt.

 
 

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