Namenserklärung
Für die Abgabe von Namenserklärungen von Spätaussiedlern nach § 94 BVFG, bei der Klärung der Namensführung in der Ehe und nach Scheidung, nach Heirat im Ausland und nach Einbürgerung empfiehlt sich die Vorsprache beim Standesamt, da es sich hier um Einzelfallentscheidungen handelt.
Wiederannahme des Geburtsnamens
Wenn Sie verwitwet oder rechtskräftig geschieden sind, können Sie Ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den Sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben. Diese Erklärung geben Sie beim Standesamt Ihres Hauptwohnsitzes oder bei dem Eheschließungsstandesamt ab, bei dem ihr Eheregister geführt wird.
Unterlagen
Für diese Namenserklärung müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:
Kosten
Die Gebühr für eine Namenserklärung beträgt 20,00 Euro.