Öffentlich−rechtliche Namensänderung
Das Namensrecht ist durch entsprechende Vorschriften des BGB umfassend und im Grundsatz auch abschließend geregelt.
Vor- oder (und) Familiennamen können in Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Dies wird als öffentlich-rechtliche Namensänderung bezeichnet.
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Generelle Auskünfte sind daher kaum möglich.
Eine persönliche Beratung vor Antragstellung wird empfohlen.
Was kann ein wichtiger Grund sein?
Anhaltspunkte für die Feststellung eines wichtigen Grundes können Sie dieser beispielhaften Darstellung von typischen Fällen entnehmen:
Kosten
Seit 01.01.2011 beträgt die Gebühr für die Änderung von Vornamen 200 €, für die Änderung von Familiennamen 375 €.