Öffentlich−rechtliche Namensänderung

Das Namensrecht ist durch entsprechende Vorschriften des BGB umfassend und im Grundsatz auch abschließend geregelt.

Vor- oder (und) Familiennamen können in Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Dies wird als öffentlich-rechtliche Namensänderung bezeichnet.

Ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Generelle Auskünfte sind daher kaum möglich.

Eine persönliche Beratung vor Antragstellung wird empfohlen.

 

Was kann ein wichtiger Grund sein?

Anhaltspunkte für die Feststellung eines wichtigen Grundes können Sie dieser beispielhaften Darstellung von typischen Fällen entnehmen:

  • Änderung von Sammelnamen (z.B. Meyer, Müller, Schmidt, Schulz)
  • Änderung von anstößig oder lächerlich klingenden Namen
  • Änderung von langen und besonders umständlichen bzw. in Schreibweise und/oder Aussprache schwierigen Namen
  • Änderung von Namen mit „ss“ oder „ß“ sowie Namen mit Umlauten    oder
  • der Familienname eines minderjährigen ehelichen Kindes soll an den Familiennamen angepasst werden, den die Mutter nach Scheidung wieder angenommen hat
Das Antragsformular ist beim Standesamt erhältlich. Dort erfahren Sie auch welche Unterlagen erforderlich sind.

 

Kosten

Seit 01.01.2011 beträgt die Gebühr für die Änderung von Vornamen 200 €, für die Änderung von Familiennamen 375 €.

 
 

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